Aufsichtspflicht der Eltern für „digital na(t)ives“
Wer als Elternteil glaubt, einem Minderjährigen ein Smartphone geben und sich aus der Verantwortung über die Nutzung dieses Gerätes und der damit möglichen Dienste im Netz entziehen zu können, sollte das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (Az F 120/17 EASO) lesen. Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder, auch und gerade im Netz.
Der vorangestellte Satz (Orientierungssatz), der das wesentliche dieses Urteils auf den Punkt bringt, nimmt Eltern als Erziehungsberechtigte in die Pflicht:
„Pflicht zur elterlichen Aufsicht, Kontrolle und Gefahren-Abwendung bei digitalen ’smarten‘ Medien (Smartphones, Tablets, Apps, Messenger-Dienste) sowie zu klaren Absprachen und Vorgaben zur familiären Mediennutzung“
Die vorangestellten Leitsätze führen weiter aus:
- Sobald Eltern (hier: ein Elternteil) einem minderjährigen Kindern digitale ‚smarte‘ Geräte zur Verfügung stellen, haben sie die „Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen“. (1. Satz)
- Sollte ein Elternteil selbst keine ausreichenden Kenntnisse über smarte Technologien haben, besteht die Pflicht, „sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.“ (2. Satz)
- Eltern werden konkret dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Kind nachts keinen Zugriff auf das Smartphone hat (3. Satz) sowie „Eltern-Kind-Medien-Nutzungsvereinbarung bei erheblichem Fehlverhalten in der Medien-Nutzung durch das Kind als auch durch ein Elternteil sowie aufkommender Medien-Sucht-Gefahr“ abzuschließen (4. Satz).
- Der fünfte Satz ist auch für Lehrkräfte an Schulen relevant: Wer einem Minderjährigen die Nutzung von Messenger-Diensten wie „WhatsApp“ erlaubt, bei dem alle Adress- und Kontaktdaten aus dem Telefon-Adressbuch des Nutzers an das entsprechende Unternehmen (hier: Facebook als Besitzer von WhatsApp) übermittelt werden, macht sich strafbar („begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung“), weil vor dem Übermitteln dieser Daten die Erlaubnis der Personen aus dem Adressbuch eingeholt werden muss. Geschieht dies nicht, kann man „von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt“ werden, bei Minderjährigen die Eltern.
- Denn bei unter 18-Jährigen „trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.“ (6. Satz)
Medien-Nutzungsvereinbarung und Weiterbildung
Im konkreten Fall wird die Kindesmutter verpflichtet, eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung mit ihrem Sohn abzuschließen und schriftliche Zustimmungserklärungen sämtlicher Personen einzuholen, deren Adressen im WhatsApp-Account ihres Sohne gespeichert sind. Das gilt auch für neue Kontakte, für die innerhalb vom Gericht festgelegten Fristen deren Einverständnis einzuholen ist. Zweimal im Jahr sind die neue Kontakte und das Einverständnis der Personen dem Gericht vorzulegen. Unter Punkt 6 (Tenor) heißt es dazu:
„Kann die Kindesmutter zu den Stichtagen gemäß Ziffer 3. und Ziffer 5. nicht hinsichtlich sämtlicher im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes eingetragener Kontaktpersonen eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 2. nachweisen, so hat sie die Applikation WhatsApp einstweilen von dem Smartphone ihres Sohnes zu entfernen und diese solange von dem Gerät fernzuhalten, bis der Nachweis für alle dort im Adressbuch gespeicherten Personen gegeben ist.“ (S. 2)
Die Kindesmutter wird, unter Nennung entsprechender Netzadressen, darüber hinaus verpflichtet, sich weiterzubilden, dem Jungen einen regulären Wecker hinzustellen und das Smartphone nachts an sich zu nehmen – und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Details des Falls kann man in der Begründung des Gerichts ebenso nachlesen wie Auszüge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp samt Ausführungen des Gerichts dazu. Das ist sinnvoll für alle Eltern, die ihren Kindern die Nutzung solcher Dienste gestatten (wollen). Denn auch, wenn sich Kinder nach den neuen WhatsApp-AGB (Nutzungsbedingungen seit 25.08.2016) schon mit 13 statt bisher mit 16 Jahren anmelden dürfen, entfällt die Aufsichtspflicht der Eltern nicht.
„Ein Kind im Alter von erst 13 Jahren darf mit den zahlreichen wie vor umrissenen, aus der Nutzung eines Messenger-Dienstes wie WhatsApp resultierenden möglichen Problemen bei deren Eintritt nicht alleine gelassen werden. (…) Sofern eine Nutzung durch jüngere Kinder – wie im vorliegenden Fall – erfolgt, ist daher aus familiengerichtlicher Sicht unbedingt eine elterliche Aufsicht mit fortlaufender altersgerechter Medienaufklärung, jederzeit offenen Gesprächsangeboten sowie eben auch gelegentlicher inhaltlicher Kontrolle der Smart-Geräte durch die Eltern erforderlich. Dies alles setzt zugleich auch eine qualifizierte eigene Kenntnis der Eltern in Bezug auf die digitale Medien-Welt voraus, in welcher ihr Kind sich mit ihrer Erlaubnis entsprechend bewegen darf und soll.“ (S. 24f)
Lektüre für Eltern und Lehrkräfte
Vor dem Hintergrund, dass Kinder heute ihre erste Smartphones nicht „erst“ beim Wechsel von der Grund- in weiterführende Schulen (mit 10 oder 11 Jahren) bekommen, sondern bereits bei der Einschulung, kann man die Lektüre dieses Urteil allen Eltern dringend empfehlen, die ihren Kindern Smartphones geben (wollen).Sie haften für Datenschutzverstöße, weil Kinder die Reichweite ihres Tuns im Netz gar nicht abschätzen können.
Zugleich sollte dieses Urteil – und da besonders die datenschutzrechtlichen Fragen – Pflichtlektüre für alle Lehrerinnen und Lehrer werden, die glauben, mit ihren minderjährigen Schülerinnen und Schülern Faceboook-, WhatsApp- oder andere Messenger-Gruppen aufmachen zu können. Das mag zwar „hipp“ sein, aber die berechtigten Abmahnungen von Personen aus den Adressbüchern der Schülerinnen und Schüler gehen dann – zu Recht – an die Lehrkräfte, die solche Dienste mit ihren Schülerinnen und Schülern einsetzen. Denn die private Nutzung des Netzes unter Aufsicht der Eltern ist das eine. Das andere ist die an sich bekannte Tatsache, dass das offene Netz und die dort angebotenen Dienste der Datensammler als Rechtsraum für öffentliche Schulen vollständig ungeeignet sind.
Das Urteil bei Hessenrecht. Landesrechtsprechungsdatenbank. Entscheidungen der hessischen Gerichte:
AG Bad Hersfeld, 15.05.2017 – F 120/17 EASO
Der Beitrag als PDF: Urteil zur Smartphonenutzung (Hessen)